Sedruverlag

19. Juni 2010

Über Privatinsolvenz zur Restschuldbefreiung

by sedruverlag

Schuldner haben die Möglichkeit, per Antrag die Durchführung eines Insolvenzverfahrens und mit der dadurch bedingten geringfügigen Rückführung der Forderungen an den Gläubiger, eine Restschuldbefreiung zu erwirken.

Um in den Genuss einer Restschuldbefreiung zu kommen, muss der Schuldner zuvor ein Insolvenzverfahren durchlaufen haben, bei dessen Beginn es sein Bemühen ist, sich mit dem Gläubiger auf eine kleine monatliche Zahlung zu einigen. Bleibt dieses Bestreben erfolglos, muss eine Schuldnerberatung aufgesucht und ein Plan erstellt werden, wie die Angelegenheit ablaufen sollte. Dazu ist eine Aufstellung aller Gläubiger, aller Forderungen und des ganzen eigenen Vermögens erforderlich. Das Einigungsbestreben mit den Gläubigern nimmt der Insolvenzberater nun nochmals in Angriff. Sollte auch sein Bemühen erfolglos bleiben, wird er das bescheinigen. All diese Unterlagen und ein Antrag auf die Restschuldbefreiung, werden nun beim Insolvenzgericht vorgelegt. Befindet das Gericht eine Aussicht auf Erfolg, wird dem Antrag stattgegeben und das Insolvenzverfahren beginnt. Allerdings darf der Schuldner nicht bereits wegen einer Insolvenzstraftat verurteilt sein, er darf sich keine Kredite oder öffentliche Mittel rechtswidrig angeeignet haben, er darf innerhalb der letzten 10 Jahre noch keine Restschuldbefreiung erhalten haben und es darf kein verschwenderisches Handeln des Schuldners bekannt sein. Er darf keine Falschangaben gemacht haben und muss seinen Pflichten bereitwillig nachgekommen sein.

Ist die Genehmigung erteilt, werden alle Gläubiger nun 6 Jahre lang, in denen kein Versäumnis auftreten darf, mit dem pfändbaren monatlichen Einkommen des Schuldners zu gleichen Teilen versorgt. Er muss in dieser Zeit erwerbstätig sein, oder dringlich danach suchen. Bei einer Erbschaft geht ein Teil anteilmäßig an die Gläubiger. Der Wechsel von Wohnort und Arbeitsplatz muss unverzüglich dem Treuhänder und Insolvenzgericht mitgeteilt werden und es müssen alle Zahlungen über den Treuhänder laufen. Wurden alle diese Bedingungen erfüllt und sind die 6 Jahre um, wird die Befreiung von der Restschuld ausgesprochen.

Ab diesem Zeitpunkt werden alle Forderungen gegen den Schuldner in unvollkommene Verbindlichkeiten umgewandelt. Der Schuldner kann die Forderungen des Gläubigers aus gutem Willen weiterhin erfüllen, der Gläubiger kann sie jedoch nicht mehr einklagen.

Wer alle Forderungen erfüllt und bereit ist ein Insolvenzverfahren zu durchlaufen, kann nach einer 6jährigen Teilrückführung eine Restschuldbefreiung erhalten.

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